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Rohrreinigung in der Mietwohnung in Wiesbaden

Aktualisiert am 04.09.2026 · Rohrreinigung Wiesbaden

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Kurzantwort: In der Regel trägt der Vermieter die Kosten für Rohrreinigungen, wenn ein normaler Verschleiß oder ein Mangel am Gemeinschaftseigentum vorliegt. Hat der Mieter die Verstopfung selbst verursacht - zum Beispiel durch Feuchttücher oder übermäßige Fettmengen - kann der Vermieter die Kosten zurückfordern. Das Verursacherprinzip gilt.

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Grundprinzip: Wer verursacht, zahlt

Das deutsche Mietrecht kennt beim Thema Rohrverstopfung kein Pauschalurteil. Ausschlaggebend ist immer die Frage: Wer hat die Verstopfung verursacht? Bei normaler Abnutzung der Hausleitungen - etwa durch jahrelange Nutzung oder altersbedingte Ablagerungen - liegt die Verantwortung beim Vermieter als Eigentümer. Hat der Mieter dagegen Fremdkörper, Fett oder Feuchttücher in den Abfluss gegeben, kann er für die entstandenen Kosten haftbar gemacht werden.

Was fällt in die Verantwortung des Vermieters?

  • Hausgemeinschaftsleitungen: Die Hauptleitungen im Haus gehören zum Gebäude und müssen vom Vermieter in Schuss gehalten werden.
  • Altersschwache Rohre: Risse, Korrosion oder Inkrustierungen durch hartes Wiesbadener Leitungswasser sind normaler Verschleiß.
  • Planungsfehler: Wenn die Leitungsführung im Haus schon immer zur Verstopfung neigt, liegt das in der Verantwortung des Eigentümers.
  • Kein feststellbarer Verursacher: Lässt sich nicht klären, wer die Verstopfung verursacht hat, bleibt die Verantwortung beim Vermieter.

Was kann dem Mieter angelastet werden?

  • Feuchttücher, Küchenpapier oder Wattepads in der Toilette
  • Übermäßige Fettmengen im Küchenabfluss
  • Haare ohne Sieb im Duschabfluss
  • Einführen von Fremdkörpern (Kinderspielzeug, Waschlappen)
  • Eigene Umbauten an der Leitungsanlage ohne Genehmigung

Darf der Vermieter die Kosten über die Nebenkosten umlegen?

Routinemäßige Kanalreinigungen können grundsätzlich als Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung abgerechnet werden - aber nur, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist und die Reinigungen regelmäßig und für alle Mieter erfolgen. Eine einmalige Notfall-Reinigung wegen einer akuten Verstopfung gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Hausordnung und Mietvertrag

Viele Mietverträge und Hausordnungen in Wiesbaden enthalten Klauseln zur Nutzung der Abflüsse. Typisch sind Verbote wie: Kein Fett, keine Feuchttücher, keine Hygieneartikel in den Abfluss. Diese Klauseln sind rechtlich wirksam, wenn sie klar formuliert sind. Verstoßen Sie dagegen und führt das zu einem Schaden, können Sie haftbar gemacht werden.

Was tun im Streitfall?

Wenn unklar ist, wer die Verstopfung verursacht hat, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Schriftlich beim Vermieter oder der Hausverwaltung melden (mit Datum).
  2. Den Vermieter auffordern, einen Fachbetrieb zu beauftragen.
  3. Wenn der Vermieter untätig bleibt, selbst einen Fachbetrieb holen und die Rechnung aufheben.
  4. Bei Uneinigkeit einen Mieterverein oder Rechtsanwalt hinzuziehen.

Als Mieter sollten Sie Verstopfungen immer sofort melden - nicht erst, wenn Wasser auf dem Boden steht. Verzögerte Meldungen können als Mitschuld ausgelegt werden.

Hartnaeckige Verstopfung in Wiesbaden?

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